§ 6 – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, normal normal die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). normal normal normal arabic Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten. (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann. (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte sowie Kreise sind für bestimmte Sozialleistungen zuständig.
- Kommunale Träger können Dritte beauftragen und müssen Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch ergreifen.
- Die Länder können festlegen, wie Gemeinden und Gemeindeverbände in die Durchführung von Aufgaben einbezogen werden.
- Kreise sind verantwortlich für Widerspruchsbescheide in bestimmten Fällen.
- Berlin, Bremen und Hamburg dürfen die Zuständigkeiten für die Grundsicherung an ihre Verwaltungsstrukturen anpassen.